TEI-P5
"Orden und religiöse Kongregationen können frei gegründet werden und unterliegen von
seiten des Staates keiner Beschränkung in bezug auf ihre Niederlassungen und die Zahl ihrer
Mitglieder. Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben
ihnen dieselben gewahrt; die übrigen erlangen bzw. behalten Rechtsfähigkeit oder die Rechte
einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden
gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. Sie
verwalten ihr Vermögen und ordnen ihre Angelegenheiten unabhängig vom Staate."
Online seit 31.07.2013, letzte Änderung am 20.01.2020. Als PDF anzeigen
Pacelli-Punktation II vom Februar 1920 (Verhandlungen über ein Konkordat mit Bayern), Artikel 19
Quellen
Entwurf des Vatikans für ein bayerisches Konkordat übermittelt am 4. Februar 1920,
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4:
Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt
2014, Nr. 172, S. 294-296, hier 295f.
Pacelli-Punktation II, in: VOLK, Ludwig (Bearb.), Akten Kardinal Michael von
Faulhabers 1917-1945, Bd. 1: 1917-1934 (Veröffentlichungen der Kommission für
Zeitgeschichte A 17), Mainz 1975, Nr. 63a, S. 130 f.
Pacelli-Punktation II vom 4. Februar 1920; Dokument
Nr. 6617.
Empfohlene Zitierweise
Pacelli-Punktation II vom Februar 1920 (Verhandlungen über ein Konkordat mit Bayern), Artikel 19, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 72, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/72. Letzter Zugriff am: 17.06.2025.