Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, vierte Verordnung zur Ausführung vom 20. Februar 1926

Laut der vierten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 20. Februar 1926 endete die Frist für die Anmeldung von Markanleihen zur Ablösung (im Sinne des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925) am 31. März 1926.
Quellen
Vierte Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 20. Februar 1926, in: Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger, Nr. 46, 24. Januar 1926, S. 1, in: digi.bib.uni-mannheim.de (Letzter Zugriff am: 15.06.2016).
Literatur
Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925; Schlagwort Nr. 1638.
Empfohlene Zitierweise
Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, vierte Verordnung zur Ausführung vom 20. Februar 1926, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1637, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1637. Letzter Zugriff am: 26.04.2024.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 25.02.2019.
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